Allgemeine Verkaufs-,Liefer- und Montagebedingungen

Für die Solutions and Handling SH GmbH

Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Anwendbare Bedingungen
Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Einkaufsbedingungen oder sonstige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Im Falle neuer Zölle, Steuern, Gebühren oderähnlicher zusätzlicher Kosten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union werden diese zusätzlichen Kosten ausschließlich vom Kunden von uns getragen.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, diesen Vertrag schriftlich zu kündigen, wenn eine Änderung der anwendbaren Gesetze im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der europäischen Union die Umstände des Vertrags erheblich ändert. Erhebliche Änderungen umfassen unter anderem:
I. Die vertraglich zugesagte Bereitstellung oder Inanspruchnahme von Waren oder Dienstleistungen wird unmöglich gemacht.
II. Wenn die Weiterführung des Vertrages eine erhebliche und unzumutbare finanzielle Belastung für uns bedeuten würde.  

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich festlegen

 3. Vertragsinhalt
3.1 Unsere Produktinformationen und sonstigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben werden nicht Vertragsbestandteil und sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Falls nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, dürfen wir die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Gewichts-, Qualitäts-und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn wir auf keinen Fall von An- und Vorgaben abweichen dürfen.  
3.2 Die für die Ausführung und den Betrieb der  Liefergegenstände  erforderlichen  Genehmigungen besorgt der Besteller auf seine Kosten. Sind wir ihm  dabei  behilflich,  so  trägt  der  Besteller  die Aufwendungen, die uns dabei entstehen.  
3.3 Der Besteller stellt die für die Montage und den Betrieb unserer Lieferung erforderlichen Medien in ausreichender Menge und in nicht aggressiver Form auf seine Kosten bei.  
3.4 Soweit  in  unserem  Lieferumfang  Software  enthalten  ist,  räumen  wir  dem  Besteller  ein  nicht ausschließliches Recht ein, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur  Verwendung  auf  den  dafür  bestimmten Liefergegenstand  überlassen.  Eine  Nutzung  der Software auf mehr als einem System ist untersagt.  
Der  Besteller  darf  die  Software  nur  im  gesetzlich  zulässigen  Umfang  (§§  96  a  ff.  Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcodeumwandeln.  
Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke- nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Der Besteller darf zwei Sicherungskopien herstellen.  
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei  uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.  

 4. Vorbehalt der Ausfuhrgenehmigung/ Sanktionslistenprüfung
Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Export-Kontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen auf Grund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

Die Vertragspartner verpflichten sich, die einschlägigen Exportkontrollgesetze und -vorschriften einzuhalten. Der Besteller ist nichtberechtigt, im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferte Waren, die in den Geltungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr.833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder zu re-exportieren. Der Besteller wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung nicht durch Dritte in der Lieferkettevereitelt wird, einschließlich möglicher Wiederverkäufer. Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen stellt eine wesentliche Verletzung der Vereinbarung dar. Dies berechtigt uns, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Kündigung dieser Vereinbarung. Wenn wir begründete Zweifel an der Einhaltung der Verpflichtung haben, sind wir berechtigt, Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ohne Folgen auszusetzen, bis der Besteller die Zweifel entkräften kann. Der Besteller hat uns unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung vorgenannter Regelungen zu informieren und uns alle relevanten Informationen hierzu zur Verfügung zu stellen. 

5. Eigentums- und Urheberrechte, Vertraulichkeit  
Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen und ähnlichen  Informationen körperlicher  und  unkörperlicher  Art  -  auch  in  elektronischer  Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kopien oder  sonstige  Vervielfältigungen  dürfen  nur  zu  dem  vereinbarten  Zweck angefertigt  werden. Weder Originale  noch  Vervielfältigungen  dürfen  Dritten  ausgehändigt  oder  in  sonstiger  Weise zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.    

6. Preise
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladen im Werk, jedoch  ausschließlich Verpackung und sonstiger Kosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der  jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie zu berechnen ist.  

Für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.

 7. Zahlungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung, Rücktritt  
7.1 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle sofort nach Rechnungseingang netto zu leisten.
7.2 Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.  
7.3 Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen. Der Nachweis eines größeren Schadens bleibt vorbehalten.  
7.4 Für jede Mahnung dürfen wir EUR 10,-berechnen.    
7.5 DerBesteller ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung wegen von unsbestrittener Gegenansprüche nicht berechtigt.
7.6  Wenn  nach  Vertragsabschluss  erkennbar wird,  dass  unser  Zahlungsanspruch  durch  mangelnde  Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (§ 321 BGB), z.B. wenn unsere Warenkreditversicherung es ablehnt, Forderungen gegen den Besteller in voller Höhe abzusichern, so  können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher  er im Wege der Vorauskasse gegen Lieferung zuzahlen oder Sicherheiten zu leisten hat.  

Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.  

8. Liefertermin, Lieferfrist, Lieferverzug  
8.1 Lieferfrist  oder  Liefertermin  sind  nur  verbindlich,  soweit  sie  als  solche  ausdrücklich  vereinbart  wurden.  
8.2 Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt  der  vom  Besteller genehmigten  Zeichnungen,  Freigaben  zu  beschaffender  Unterlagen, Genehmigungen und der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, der Klärung  aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie der Erfüllung aller  Verpflichtungen des Bestellers z.B. die Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder fälliger Zahlungen  aus früheren Lieferungen.  
8.3  Ist  die  Nichteinhaltung  der  Lieferzeit  auf  höhere  Gewalt,  auf  Arbeitskämpfe  oder  sonstige  Ereignisse,  die  außerhalb unseres  Einflussbereiches  liegen,  zurückzuführen,  so  verlängert  sich  die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umständebei Unterlieferanten eintreten. Wir werden  dem  Besteller  den  Beginn  und  das  Ende  derartiger  Umstände  baldmöglichst  mitteilen.  Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nichtzu vertreten, wenn sie währendeines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
8.4 Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihremAblauf der Liefergegenstanddas Werk verlassen hat oderVersandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweiteine Abnahme zu erfolgen hat, ist -außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend,hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.  
8.5  Sofern  wir  ein  kongruentes  Deckungsgeschäft  abgeschlossen  haben,  steht  die  Einhaltung  der  Lieferfrist unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Befreiung von der Leistungspflicht tritt nichtein, wenn wir die Nichtbelieferungschuldhaft herbeigeführt haben.  
8.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor  Gefahrübergang endgültig  unmöglich  wird.  Der   Besteller  kann  darüber  hinaus  vom  Vertrag  zurücktreten,wenn bei einer Bestellung dieAusführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und  er ein berechtigtesInteresse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der  Besteller  den  auf  die  Teillieferung  fallenden  Vertragspreis  zu  zahlen.  Dasselbe  gilt  bei unserem  Unvermögen. Im Übrigen gilt Ziffer 12.2.  
8.7 Kommen wir verschuldet in Verzug und erwächst hieraus dem Besteller ein nachweisbarer Schaden,  so ist er berechtigt eine Verzugsentschädigung zu verlangen.    
Diese bestimmt sich ausschließlich nach Ziffer 12 dieser Bedingungen. Gewährt uns der Besteller, wenn  wir uns im Verzug befinden -  unterBerücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle  -  eine angemessene Frist zur Leistungund halten wir diese Frist nicht ein, ist der Besteller im Rahmen der  gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.    
8.8 Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können wir ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der  Abnahmebereitschaft,  die  durch  die Verzögerung  entstandenen  Kosten  berechnen, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Gleichzeitig werden alle unsere bis dahin  erbrachten  Lieferungen  und  Leistungen  zur  Zahlung  fällig.  Wir  sind  jedoch berechtigt,  nach  Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern.  
8.9 Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu +/-10% bei Massenware sind zulässig.    

9. Entgegennahme,Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug  
9.1 DieGefahr geht spätestens auf denBesteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen  
hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die  Versandkosten  oder Anlieferung  und  Aufstellung  übernommen  haben.  Soweit  eine  Abnahme  zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Ist ein Probebetrieb vereinbart worden,  erfolgt der Gefahrübergang bei Inbetriebnahme. Die Abnahme   mussunverzüglich zum Abnahme-termin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Wir sind berechtigt, alle Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern.  Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Besteller unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer zu verlangen.  
9.2 Verzögert sich oderunterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns auf Kosten des Bestellers, die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.  
9.3  Wird  vom  Besteller  geliefertes  Material  bei  uns,  insbesondere  bei  der  Be-/Verarbeitung  oder Reparatur beschädigt oder unbrauchbar, so haften wir nur, wenn der Schadendurch Vorsatz oder  grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, jedoch nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden,  soweit  nicht  Kraft  zwingender  gesetzlicher  Bestimmung  eine unbegrenzte  Haftung  besteht;  die  Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
9.4 Bei uns lagerndes Kundenmaterial versichern wir auf unsere Kosten gegen Feuer. Den Abschlusseiner weitergehenden Versicherung auf seine Kosten muss der Besteller schriftlich beantragen.    

10. Eigentumsvorbehalt  
10.1 Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen  aus  dem  Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind  darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung für unbegründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.  
Vor dem vollständigen Ausgleich unserer vorgenannten Forderungen darf der Besteller die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter verwenden, es sei denn, dass für die in Ziffer 10.4 im Voraus an uns abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot  vereinbart wurde oder wird. Vorher ist auch die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt  und  die  Weiterveräußerung  nur  Wiederverkäufern  im  gewöhnlichen Geschäftsgang  unter  der Bedingung  gestattet,  dass  der  Wiederverkäufer  von  seinem  Kunden  Bezahlung  erhält  und diese unverzüglich an uns weiterleitet. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.  
10.2 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter hat uns  der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.  
10.3  Bei  vertragswidrigem  Verhalten  des  Bestellers,  insbesondere  bei  Zahlungsverzug  sind  wir  zur  Rücknahme nach Mahnung berechtigt und derBesteller zur Herausgabe verpflichtet.  
10.4  Die  Geltendmachung  des  Eigentumsvorbehaltes  sowie  die  Pfändung  des  Liefergegenstandes  durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.  
10.5 Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller die durch die  Weiterveräußerung  ihm  zustehende  Kaufpreisforderung  in  ein  mit  einem  Abnehmer  oder  Dritten vereinbartes Kontokorrent einstellt. Wir nehmen diese Abtretung an.  
10.6 Bei  Verbindung  mit  einem  Grundstück  oder  beweglichen  Sachen  Dritter  sowie  Be-  oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages tritt der Besteller bereits jetzt die Werklohnforderung  und/oder den dadurch     entstehenden Miteigentumsanteil in Höhe unseres anteiligen  Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer für die mitverarbeitete Vorbehaltsware an uns ab.  Wir nehmen die Abtretung an.
10.7 Der Besteller wird hiermit ermächtigt, die vorstehenden abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs selbst einzuziehen, so weiter die eingehenden Beträge  unverzüglich an uns weiterleitet.
Mit Zahlungsverzug, Beantragung  eines  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen  Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen  Forderungen.
10.8 Soweit die Liefergegenstände wesentliche  Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut  werden können, zu gestatten und das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen.
Beeinträchtigt der Besteller unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet.  Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten desBestellers.
10.9 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit  sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten  Ansprüche um mehr als 10%, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl  verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt.
10.10 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser  und  sonstige Schäden  zu  versichern,  sofern  nicht  der  Besteller  selbst  die  Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.  
10.11 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme  des  Liefergegenstandes  nach  Mahnung  berechtigt  und  der  Besteller  zur  Herausgabe  verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10.12 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. 

11. Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung)
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Ziffer 12 - wie folgt Gewähr:  

Sachmängel  

11.1 Alle diejenigen Teilesind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge  eines  vor Gefahrübergang  liegenden  Umstandes  als  mangelhaft  herausstellen.  Die  Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile gehen in unser  Eigentum über.  
11.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der  Besteller  nach Verständigung  mit  uns  die  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  zu  geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.  
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst  oder  durch  Dritte  beseitigen  zu  lassen  und  von uns  Ersatz  der  erforderlichen  Aufwendungen  zu verlangen.  
11.3  Die  zum  Zwecke  der  Prüfung  und  Nacherfüllung  erforderlichen  Aufwendungen,  insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten  Mangelbeseitigungsverlangen  entstandenen  Kosten  (insbesondere Prüfungs-  und  Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.    
11.4Wir erstatten dem Käufer nach 439 Abs. 3 BGB die Ein- und Ausbaukosten bei Vorliegen einer  mangelhaften Lieferung, sofern uns ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Eine verschuldensunabhängige Haftung wird ausgeschlossen.
11.5Der Besteller hat im Rahmender gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,  wenn wir unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns gesetzte, angemessene Frist  für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlosverstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.  
11.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder  Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
11.7Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 
11.8 Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehlervorgenommen.
11.9 Ist in unserem Leistungsumfang Software für EDV-Anlagen enthalten, so gilt zusätzlich Folgendes: Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software nicht mit  reproduzierbaren Fehlern behaftet ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung.

b)        Programmfehler hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen. Mitgeteilte Fehler sind von uns zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, müssen wir eine Ausweichlösung entwickeln.

c)        Gelingt es uns nicht, unseren Verpflichtungen aus b) nachzukommen, so kann der Besteller wahlweise die vereinbarte Vergütung (auch für Geräte, deren Nutzung aufgrund der Programmfehler nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist) angemessen herabsetzen oder Auflösung des Vertrages verlangen.

d)        Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Bestellers entspricht. 

Rechtsmängel
11.10   Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten  oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kostendem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise  derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.  
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten  Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.  
11.11 Unsere in Ziffer 11.10 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Ziffer 12 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend.  
Sie bestehen nur,  
•      wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,  
•     der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche  
       unterstützt bzw. uns die  Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß  Ziffer  11.10 ermöglicht,  
•     uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen,vorbehalten bleiben,  
•     der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht         wurde, dass  der  Besteller  den  Liefergegenstand  eigenständig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise         verwendet hat.  

12. Haftung  
12.1 Soweit  sich  aus  diesen  AGB  einschließlich  der  nachfolgenden  Bestimmungen  nichts  anderes  ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften nur
      •    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      •    für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung               die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt  erst  ermöglicht  und  auf  deren  Einhaltung  der  Besteller               regelmäßig vertraut  und  vertrauen darf);  in  diesem  Fall  ist  unsere  Haftung  jedoch  auf  den  Ersatz  des               vorhersehbaren,  typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.  
12.3     Die sich aus Ziff. 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu  vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für  die Beschaffenheit der  Ware  übernommen  haben  und  für  Ansprüche  des  Bestellers  nach  dem Produkthaftungsgesetz odervergleichbarer zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen.
12.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur kündigen oder zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

13. Unser Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung des Bestellers
sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Bestellers zu verlangen, so beträgt der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist anzuheben, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen, oder herabzusetzen, wenn der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. 

14. Montage, Inbetriebnahme
Soweit  in  dem  Leistungsumfang  Montagen  und/oder  Inbetriebnahmen  enthalten  sind,  gelten  ergänzend die folgenden Bedingungen:  
14.1       Preis  
Soweit  nichts  anderes  vereinbart  ist,  wird  die  Leistung  nach  Zeitaufwand  mit  unseren  geltenden Montagesätzen abgerechnet. Der Materialaufwand ist zusätzlich zu erstatten, ebenso die Fahrtkosten  für    Hin-    und   Rückreise    unseres   Personals,    die    Beförderungskosten,   Zoll,    Zollspesen und Transportversicherung für Gepäck und Werkzeuge, Kosten für die Beschaffung der Ausweispapiere,  des Passes sowie sonstiger Barauslagen, wie Telefonspesen usw.  
14.2       Abrechnung  
Der Besteller bescheinigt  dem  Montagepersonal  die  Arbeits-,  Reise-  und  Wartezeit  sowie  die  Arbeitsleistung  auf  den vom  Montagepersonal  vorgelegten  Montagenachweisen. Verweigert der Besteller die Bescheinigung oder ist es unserem Personal aus anderen Gründen nicht möglich, die  Bescheinigung  zu  erhalten,  so  wird  die  Abrechnung  nach  den  von unserem  Personal  ausgefüllten  Montagenachweisen vorgenommen.  
Sämtliche Nebenarbeiten (zum Beispiel Maurer-,Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-,Elektroanschluss, Erd- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit  Menge und Preis aufgeführt sind. Im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, die wir ausführen, sind nach  unseren  Verrechnungssätzen  zusätzlich  zu  vergüten. Das Gleiche  gilt für  Mehrkosten,  die  uns  entstehen, wenn eine Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen wird.
14.3       Hilfeleistung des Bestellers  
Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung bei der Durchführung der Leistung verpflichtet. Er  hat insbesondere    

a)         die notwendigen  geeigneten  Hilfskräfte  (Maurer,  Zimmerleute,  Schlosser  und  sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der               für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit bereitzustellen;  
b)        alle Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Verlegung der               Strom- und Kühlwasseranschlüsse und der druckfreien Abflüsse, Sanitär-,  Elektro-, Installations-, Maurer- und               Schreinerarbeiten rechtzeitig vorzunehmen;  
c)         die für die Anfuhr der Montageteile und von Kranwagen geeigneten Wege zur Verfügung zu  stellen;
d)        vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom,  
              Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie  die  erforderlichen  statischen  Angaben unaufgefordert zur               Verfügung zu stellen;  
e)         Heizung,  Beleuchtung,  Energie  und  Wasser  einschließlich  der  erforderlichen  Anschlüsse bereitzustellen;  
f)          die notwendigen trockenen,  verschließbaren,  diebessicheren  Räume  für  die  Aufbewahrung  des Werkzeugs sowie               Aufenthaltsräume für das Montagepersonal bereitzustellen;  
g)        die Montagestelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu schützen;  
h)        auf etwaige Gefahren (zum Beispiel Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien), die
             im  Zusammenhang von  Schneid-,  Schweiß-,  Auftau-  und  Lötarbeiten  entstehen  können, aufmerksam zu machen und              alle Sicherheitsmaßnahmen (zum  Beispiel  Stellung  von  Brandwachen,  Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen;  
i)          bei erschwerten Arbeitsbedingungen, wie gesundheitsschädlichen Dämpfen, Gasen, Säuren,  
             Staubluft usw., Sonderkleidung zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für Schutzkleidung  oder Schutzvorrichtungen,              die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich  und  für  uns  nicht  branchenüblich  sind.  Außerdem  ist              das  Montagepersonal  auf  die  für  die  Montagewichtigen Sicherheitsbestimmungenhinzuweisen.
j)          falls unser Montagepersonal erkrankt oder einen Unfall erleidet, für eine sofortige ärztliche  
             Betreuung Sorge zu tragen und uns unverzüglich zu verständigen;
k)        wenn der Einsatzort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland  liegt,  die  notwendige   Genehmigung für die Einreise              des Montagepersonals und etwa erforderliche Arbeitsgenehmigungen zu besorgen, behördliche  und  sonstige  für  die              Ausführung  und Aufstellung von Geräten  und  Anlagen  vorgeschriebenen  Genehmigungen  rechtzeitig  zu beschaffen,              unser Montagepersonal über alle Verpflichtungen (Meldungen usw.) gegenüber den örtlichen Behörden sowie die              bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, es im  Umgang mit den Behörden zu unterstützen und ihm zu allen              Bescheinigungen zu verhelfen, die  ihm  Bewegungsfreiheit  im  Land  sowie  jederzeitige  Heimreise  unter  Mitnahme              seines Eigentums gewährleisten.  
14.4    Abnahme: Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung  angezeigt worden ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Besteller trotz angemessener Fristsetzung nach § 640 Abs. 2 BGB hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlagegelten mit der Benutzung als abgenommen. 

15. Verjährung  
Abweichend von § 438Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handeltes sich bei dem Liefergegenstand jedoch um ein Bauwerk oder  eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden  ist  und  dessen  Mangelhaftigkeit  verursacht  hat  (Baustoff),  beträgt  die  Verjährungsfrist gemäß  der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479  BGB).  Die vorstehenden Verjährungsfristen  des  Kaufrechts  gelten  auch  für  vertragliche  und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem  Mangel des Liefer-gegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung  (§§ 195,199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 12 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 

16. Verbindlichkeit des Vertrages  
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen  verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei  darstellen würde.
Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartnerunverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.  

17. Höhere Gewalt  
17.1  Arbeitskämpfe, jedoch keine auf das Unternehmen des Lieferanten beschränkten Streiks, Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Terrorismus, behördliche Maßnahmen und sonstige  unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Pflichten.
17.2  Die  Parteien sind  verpflichtet,  im  Rahmen  des  Zumutbaren  unverzüglich die  erforderlichen  Informationen auszutauschen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und  Glauben anzupassen.
17.3 Sollte der Fall der Höheren Gewalt nicht innerhalb von drei Monaten beendet sein, so kann der  andere Partner  den Vertrag mit  sofortiger  Wirkung kündigen.  Darüber  hinausgehende Ansprüche  bestehen nicht.  

18. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage in Gießen zu erheben. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausgenommen ist jedoch die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstige Konventionen über das Recht des Warenkaufs.  

Einkaufsbedingunen

Für die Solutions and Handling SH GmbH 

Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen desöffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Verkaufs-oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Im Einzelfallgetroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

ImFalle neuer Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnlicher zusätzlicher Kostenaufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Unionwerden diese zusätzlichen Kosten ausschließlich vom Lieferanten getragen.Darüberhinaus sind wir berechtigt, die Bestellung zu stornieren, wenn eine Änderungder anwendbaren Gesetze im Zusammenhang mit dem Austritt des VereinigtenKönigreichs aus der Europäischen Union die Umstände des Vertrags erheblichändert. Erhebliche Änderungen umfassen unter anderem:
I.                 Die vertraglich zugesagte Bereitstellung oder Inanspruchnahme von Waren oder Dienstleistungen wird unmöglich                     gemacht.
II.               Wenn die Weiterführung der Bestellung eine erhebliche und unzumutbare finanzielle Belastung für uns bedeuten                      würde.

2.Bestellungen und Auftragsbestätigungen
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oderfernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Jede Bestellung ist vom Lieferanten sofort mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.

3.Lieferzeit und Termine
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht Lieferung „frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung uns rechtzeitig bereitzustellen.

Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,2% pro Werktag max. 5%der Netto-Auftragssumme. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wenn wir uns die Strafe nicht schon bei der Abnahme vorbehalten, kann die Strafe von uns noch bis zu unserer Zahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweisvorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schadenentstanden ist.

Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgungvoraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benachrichtigen.

Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Wertemaßgebend.

Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.

Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei zu erfolgen. Verpackungskosten sind vom Lieferanten zu tragen.

Die Transportversicherung wird von uns gedeckt.

Unsere Vorschrift, dass wir SLVS Verbotskundesind, muss unbedingt beachtet werden.

4. Gefahrübergang
Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

Sollte eine Lieferung eine Aufstellung in unserem Hause oder bei Dritten durch den Lieferanten nach sich ziehen und/oder vertraglich oder gesetzlich eine Abnahmeerforderlich sein, geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf uns über.

5.    Preise/Aufrechnung
Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.

Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in voller Höhe zurückzubehalten, soweit sich aus Treu und Glauben nichts anderes ergibt.

Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen odermangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6.    Insolvenz des Lieferanten
Bei Insolvenz des Lieferanten sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10% des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.

Der Lieferant tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferantenoffen zu legen.

Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.

7.    Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind vom Lieferanten möglichst elektronisch einzureichen.

Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach ordnungsgemäßer Rechnungssteilung unter Angabe der Bestellnummer, der Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis oder nach erfolgreicher Abnahme durch den Endkunden.

Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit gelten 3% als Skonto vereinbart.

Im Übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb 60 Tagen ab Rechnungseingang und vollständiger Lieferung.

Zahlungen bedeuten nicht, dass wir die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß anerkennen. Das setzt vielmehr eine Abnahme und auch eine prüffähige Schlussrechnung voraus.

8. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht
Die technischen Spezifikationen sowie die vom Lieferanten spezifizierten Leistungsdaten gelten als Garantie ihrer Beschaffenheit.

Bei Mängeln der zugesicherten Spezifikationen, Betriebswerte, Betriebspunkte, unserer Spezifikation oder der Katalogangaben des Lieferanten, haben wir das Wahlrecht zwischen Rücktritt, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung vor Ort oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Sonstige weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferant unbeschadet unserer sonstigen und weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten ohne seine vorherige Benachrichtigung Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten höhere Kosten verursachen würde, als die Mängelbeseitigung durch uns oder die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten Verzögerungen zur Folge haben würden, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtung gegenüber unserem Vertragspartner erschweren.

Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden.

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängelbleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette(Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteienverjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährigeVerjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

Die Verjährungsfristen des Kaufrechtseinschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

9.    Haftung des Lieferanten
Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die uns der Lieferant im Zusammenhang mit der Lieferung zufügt. Das gilt insbesondere für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferant nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne Verschulden haftet.

Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder unserer Produkte, in die Vertragsgegenständeeingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfallunwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.

Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferanten unsere Produzentenhaftung aus, so stellt uns der Lieferant von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die aus der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu übernehmen.

Der Lieferant haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind.

Wird dem Lieferanten die Benutzung, die Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon seine Haftung für Beschädigung an Anlagen und Anlagenteilen unberührt.

10. Höhere Gewalt
Arbeitskämpfe, jedoch keine auf das Unternehmen des Lieferanten beschränkten Streiks, Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Terrorismus, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Pflichten.

Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen auszutauschen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Sollte der Fall der Höheren Gewalt nicht innerhalb von drei Monaten beendet sein, so kann der andere Partner den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

11.   Umwelt, Energie, Sicherheit, Gesundheit
Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU(RoHS) und der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE) und die Altfahrzeugegesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/53/EG.

Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfallgeeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.

Dort, wo vorgeschrieben, muss das CE-Kennzeichen deutlich sichtbar angebracht sein und es muss die Bedienungsanleitung, die Konformitätserklärung sowie die Risikobeurteilung mitgeliefert werden. Bei unvollständigen Maschinen sind die technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen mit Montageanleitung und Einbauerklärung mitzuliefern.

Der Lieferant stimmt einem Umweltaudit/Arbeitssicherheitsaudit nach angemessener Vorankündigung durch uns bzw. durch unsere Kunden zu.

Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant zur selbstständigen, optionalen Erweiterung von Angeboten zu energieverbrauchsrelevanten Produkten um effizientere(„sparsamere") Alternativpositionen, sofern möglich. Energieeffizienzfließt als Kriterium in die Bewertung von Angeboten durch Schunk ein - die relevanten Angaben und Daten der Alternativpositionen sind hierzu mit zu übermitteln. Der Lieferant bemüht sich, ein zertifiziertes Umwelt- und / oder Energiemanagementsystem zu installieren, das alle Bereiche seines Betriebes umfasst.

Weiterhinbemüht sich der Lieferant, ein zertifiziertes Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagementsystem zu installieren, das alle Bereiche seines Betriebes umfasst.

12.   Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen u. dergl.
Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren usw. bleiben unser Eigentum. Der Lieferant haftet für Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat.

Zur Verfügung gestellte Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc. dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden. Die mit diesen Materialien, Fertigungsmitteln, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Werkzeugen hergestellten Produkte dürfen nur an uns geliefert werden.

Unsere Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc. dürfen insbesondere nicht als Vorlage für die Produktion für Dritte verwendet werden.

Das Gleiche gilt für Fertigungsmittel und Werkzeuge, deren Fertigungskostenvereinbarungsgemäß ganz oder teilweise von uns übernommen wurden. Wurden die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge ganz von uns übernommen, so gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferanten mit der gehörigen Sorgfalt für uns verwahrt.

Bei von uns gezahlten anteiligen Kosten geht das Eigentum nur entsprechend anteilig an uns über, es sei denn, dass wir einen Zahlungsausgleich zwischen den anteiligen Kosten und Vollkosten vornehmen.

13.   Mindestlohn
Uns kann eine Haftung aus § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG treffen, wenn und soweit der Lieferant oder dessen Nach- oder Subunternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht vollständig bezahlen. Der Lieferant garantiert deshalb, dass er und seine Nach- oder Subunternehmer rechtzeitig und in voller Höhe zumindest den Mindestlohn an seine bzw. ihre Arbeitnehmer nach § 1 MiLoG bezahlen. Den Schaden aus unserer Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des Lieferanten oder dessen Nach- oder Subunternehmer hat der Lieferant uns zu ersetzen. § 774 BGB bleibt unberührt.

14.   Referenzen
Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis durch uns vorliegt.

15.   Teilnichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser AEB oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.   

16.   Datenschutz
Im Hinblick auf die personenbezogenen Daten des Lieferanten bzw. Dienstleisters werden wir die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wahren.

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten bzw. den Dienstleister im Sinne der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes für die Begründung, die Durchführung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung zu erheben, speichern, verarbeiten und zu nutzen, Art. 6Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO.

Personenbezogene Datendes Lieferanten bzw. Dienstleisters, die nicht vom Besteller, sondern von Dritten erhoben werden, werden gem. § 33 BDSG bzw. Art. 14 DSGVO gespeichert. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Lieferant bzw. Dienstleister eingewilligt hat.

Der Lieferant bzw. Dienstleister ist einverstanden, dass wir im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, der Forderungsdurchsetzung sowie für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung seiner Geschäftstätigkeit und Angebote, die Daten an Dritte übermitteln und innerhalb der Schunk Gruppe verwenden dürfen. Der Lieferant bzw. Dienstleister willigt dabei auch in die Übertragung von Daten ins Ausland ein, sofern wir eine solche für erforderlich halten und diese unter Beachtung eines den deutschen Regularien entsprechenden Datenschutzniveaus geschieht.  Der Lieferant bzw. Dienstleister kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.  

Wir werden dem Lieferanten bzw. Dienstleister gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die gespeicherten Daten erteilen. Der Lieferant bzw. Dienstleister hat das Recht die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an Dritte zu verlangen. Er hat außerdem das Recht, sich gemäß Art. 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel kann er sich hierfür an die Aufsichtsbehörde seines oder unseres Unternehmenssitzes wenden. Weitere Hinweise zum Datenschutz können unserer Datenschutzerklärung https://www.weiss-technik.com/de/rechtliches/datenschutzrichtlinien/ entnommen werden.  

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme aller internationalen Verträge über den Kauf von Waren.

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme.

Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem Geldinstitut ein Konto unterhalten.

Gerichtsstand ist Gießen. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.